Genehmigungsverfahren für Lackierkabinen in Deutschland
Wer in Deutschland eine Lackierkabine (Spritzlackieranlage) betreiben möchte, muss eine Reihe von gesetzlichen Vorgaben und technischen Normen beachten. Dazu zählen Umweltvorschriften, Sicherheitsstandards sowie bau- und immissionsschutzrechtliche Genehmigungen. Dieser Artikel gibt einen Überblick über die wichtigsten bundesweiten Vorschriften (u. a. Bundes-Immissionsschutzgesetz, TA Luft, AwSV, Bauordnungen) und technischen Normen (z. B. DIN EN 12215, VDI-Richtlinien, ATEX) für Lackierkabinen. Außerdem wird der formale Prozess zur Erlangung der Genehmigungen beschrieben – von der Anzeige oder Antragstellung bis zur Abnahme. Abschließend wird erläutert, wie Lackierkabinen der Marke Ventis alle deutschen Normen erfüllen und dadurch den Genehmigungsprozess deutlich vereinfachen. Die Vorteile für Kunden wie rechtliche Sicherheit, schnellere Inbetriebnahme und Unterstützung durch Ventis werden hervorgehoben.
Gesetzliche Rahmenbedingungen auf Bundesebene
In Deutschland regeln mehrere Gesetze und Verordnungen den Bau und Betrieb von Lackieranlagen. Die wichtigsten bundesweiten Rechtsgrundlagen sind:
Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG): Das BImSchG ist das zentrale Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen. Gemäß § 4 BImSchG benötigen Anlagen, die schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen können oder die Allgemeinheit bzw. Nachbarschaft gefährden, eine Genehmigung. Lackierkabinen können unter diese Regelung fallen, wenn ihre Emissionen oder Gefahrenpotenziale bestimmte Schwellen überschreiten. Insbesondere lösemittelhaltige Lackieranlagen gelten bei erheblichem Lösungsmittelverbrauch als genehmigungspflichtig nach BImSchG.
4. BImSchV – Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen: In der 4. Verordnung zum BImSchG sind die genehmigungspflichtigen Anlagentypen und Schwellenwerte definiert (Anhang 1 der Verordnung). Hier ist festgelegt, ab welcher Größe bzw. Tätigkeit eine Lackieranlage eine Immissionsschutz-Genehmigung braucht. Anlagen zum Beschichten (Lackieranlagen) sind in der Regel genehmigungspflichtig bei einem Lösemittelverbrauch von mehr als 15 Tonnen pro Jahr. Lackierbetriebe mit einem Verbrauch zwischen 15 t und 200 t pro Jahr (oder 25–150 kg Lösemittel pro Stunde) fallen unter das vereinfachte Genehmigungsverfahren nach der 4. BImSchV. Überschreitet der Verbrauch diese Werte, gelten erhöhte Anforderungen und meist ein förmliches Verfahren (mit intensiver Prüfung und ggf. Öffentlichkeitsbeteiligung). Anlagen unterhalb von 15 t/a Lösemittel gelten demgegenüber als nicht genehmigungsbedürftig nach BImSchG – sie unterliegen dann nur den allgemeinen Regeln, aber keinem förmlichen Immissionsschutz-Genehmigungsverfahren.
31. BImSchV – Verordnung über die Begrenzung von VOC-Emissionen: Diese als Lösemittelverordnung bekannte Regelung setzt die EU-VOC-Richtlinie in deutsches Recht um. Sie definiert Branchen-spezifische Schwellenwerte, ab denen Betriebe mit organischen Lösemitteln besondere Emissionsauflagen einhalten müssen. Lackieranlagen müssen der Behörde angezeigt werden, wenn der jährliche Verbrauch an Lösemitteln bestimmte Grenzen überschreitet (Anzeige nach § 5 der 31. BImSchV). Beispielsweise sind Anlagen zur Beschichtung von Metall- oder Kunststoffoberflächen ab 5 t Lösemittelverbrauch pro Jahr anzeigepflichtig. (Für Kfz-Reparaturlackierereien wurde die Anzeigepflicht 2013 aufgehoben.) Die 31. BImSchV legt zudem Emissionsgrenzwerte und ggf. die Pflicht zu einem Reduzierungsplan fest, um flüchtige organische Verbindungen (VOC) zu minimieren.
Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft): Die TA Luft ist eine bundesweit geltende Verwaltungsvorschrift, die im Genehmigungsverfahren als Maßstab für den Stand der Technik bei Luftreinhaltung dient. Sie enthält konkrete Emissionsgrenzwerte (z. B. für Lösemittel, Stäube) und Anforderungen an Abluftreinigungsmaßnahmen. Insbesondere schreibt die TA Luft für organische Stoffe in Abluft meist einen maximalen Massenkonzentrationswert von 50 mg Kohlenstoff pro Kubikmeter Abluft vor. Für Lackieranlagen mit hohem Lösemittelverbrauch forderten Behörden in der Vergangenheit oft die Einhaltung des 50 mg C/m³-Grenzwerts der TA Luft zusätzlich zu den Vorgaben der 31. BImSchV. Mit der Novellierung der TA Luft zum Dezember 2021 wurden die Anforderungen für industrielle Lackieranlagen weiter verschärft (z. B. strengere VOC-Grenzwerte und häufigere Messpflichten) – Betreiber müssen dies bei neuen Genehmigungen berücksichtigen.
AwSV (Anlagenverordnung zum Wasserhaushaltsgesetz, vormals VAwS): Lackieranlagen gehen oft mit der Lagerung und Verwendung von wassergefährdenden Stoffen einher (Lacke, Lösungsmittel, Reinigungsmittel). Die AwSV regelt bundeseinheitlich den Umgang mit solchen Stoffen zum Schutz des Wassers. Je nach Menge und Wassergefährdungsklasse (WGK) der gelagerten Chemikalien kann für Lacklager, Farbversorgungsräume oder Nassabscheidungen eine Eignungsfeststellung oder Anzeige nach § 40 AwSV erforderlich sein. Praktisch bedeutet dies z. B., dass Lagerbehälter für Lacke bestimmte Sicherheitsstandards erfüllen und Auffangwannen vorhanden sein müssen, um Leckagen zurückzuhalten (sekundärer Containment zum Gewässerschutz).
Landesbauordnungen und bauaufsichtliche Vorgaben: Neben Umweltrecht ist auch das Baurecht der Bundesländer zu beachten. Die Installation einer Lackierkabine erfordert in der Regel entweder eine Baugenehmigung für einen Neu- oder Anbau oder zumindest eine Nutzungsänderung bei Einbau in ein bestehendes Gebäude. Aufgrund der besonderen Brand- und Explosionsgefahren durch Lackierbetriebe gelten Lackieranlagen in Gebäuden meist als Sonderbau im Sinne der Musterbauordnung. Das bedeutet, dass besondere Anforderungen an den Bau gestellt werden können (und Ausnahmen möglich sind) und dass in der Regel ein umfassendes Brandschutzkonzept im Bauantrag vorgelegt werden muss. Die Bauordnungen der Länder (z. B. BayBO, HBO, LBO NRW usw.) schreiben u. a. vor, dass ausreichende Rettungswege, Feuerwiderstandsklassen für Bauteile und geeignete Löschmaßnahmen vorgesehen werden. Zudem werden oft die örtliche Feuerwehr und Sachverständige in die Planung einbezogen. Wichtig ist: Die Baugenehmigung bezieht sich nicht nur aufs Gebäude, sondern auch auf die Anlagentechnik, soweit diese mit dem Gebäude fest verbunden ist. Somit müssen z. B. die Lackierkabine, Lüftungsanlagen, Absaugungen und Lagersysteme in die bauaufsichtliche Prüfung einbezogen werden.
(Hinweis: Darüber hinaus können weitere Regelwerke relevant sein, etwa die TA Lärm (für den Schallschutz gegenüber Nachbarn), die Arbeitsstättenverordnung und Gefahrstoffverordnung (Arbeitsschutz beim Umgang mit Lacken), oder die Störfall-Verordnung falls extrem große Mengen gefährlicher Stoffe gelagert werden. Diese werden hier der Vollständigkeit halber erwähnt, sind aber bei typischen Lackierkabinen mittlerer Größe meist nicht genehmigungsbestimmend.)*
Technische Normen und Sicherheitsvorschriften
Neben den gesetzlichen Vorgaben existieren zahlreiche technische Normen und Richtlinien, die den sicheren Bau und Betrieb von Lackierkabinen sicherstellen. Die Einhaltung dieser Normen wird bei Genehmigungen vorausgesetzt bzw. von den Behörden geprüft. Zu den wichtigsten Standards zählen:
DIN EN 12215 / EN 16985 (Spritzlackierkabinen – Sicherheitsanforderungen): Diese Europäische Norm (in Deutschland als DIN EN 12215:2010 veröffentlicht, seit 2019 abgelöst durch DIN EN 16985) definiert die Sicherheits- und Konstruktionsanforderungen für Lackierkabinen, in denen flüssige organische Beschichtungsstoffe versprüht werden. Sie umfasst Aspekte wie die Lüftungsleistung, Filtertechnik, Beleuchtung, elektrische Ausstattung und Notfallsicherheit. Lackierkabinen, die dieser Norm entsprechen, verfügen z. B. über eine ausreichende Abluft- und Zuluftführung, die verhindert, dass sich gefährliche Konzentrationen an Lösemitteldämpfen im Innenraum bilden. Spritzkabinen nach DIN EN 12215/16985 erfüllen insbesondere die Anforderungen an die technische Lüftung automatisch – d.h. ihre Ventilationsanlage ist so ausgelegt, dass der vorgeschriebene Luftaustausch und Filterung gegeben sind. Die neue Norm DIN EN 16985 bringt zudem gegenüber der alten Norm Erleichterungen bei der Zoneneinteilung (ATEX-Bereiche) mit sich, um den Explosionsschutz effizienter zu gestalten. Für kombinierte Spritz- und Trocknungskabinen gilt die DIN EN 13355, welche vergleichbare Anforderungen für Anlagen mit eingebauter Trocknungsfunktion definiert.
VDI-Richtlinien (z. B. VDI 3456, VDI 3455): Der Verein Deutscher Ingenieure gibt praxisorientierte Richtlinien heraus, die den Stand der Technik in bestimmten Bereichen beschreiben. Für Lackieranlagen sind insbesondere die VDI 3456 (Emissionminderung bei der Reparaturlackierung und Fahrzeuglackierung) und VDI 3455 (Umweltschutz bei Fahrzeugserien-Lackieranlagen) relevant. Diese Richtlinien enthalten Empfehlungen, wie durch technische und organisatorische Maßnahmen Lösemittel-Emissionen reduziert, Overspray (Lacknebel) effizient abgeschieden und Arbeitschutz gewährleistet werden kann. Obwohl VDI-Richtlinien keine Gesetze sind, greifen Genehmigungsbehörden bei der Beurteilung der „besten verfügbaren Technik“ gerne auf solche anerkannte Regeln der Technik zurück. Die Befolgung dieser Richtlinien – etwa bei der Auslegung der Abluftfilter oder der Gestaltung der Spritzstände – kann daher helfen, die Anforderungen aus BImSchG und TA Luft zu erfüllen.
ATEX-Richtlinien (Ex-Schutz): Da in Lackierkabinen mit entzündlichen Lösemitteldämpfen gearbeitet wird, spielt der Explosionsschutz eine entscheidende Rolle. Die europäische ATEX-Richtlinie 2014/34/EU (bzw. früher 94/9/EG) regelt die Konstruktion von Geräten und Schutzsystemen in explosionsgefährdeten Bereichen. Alle Komponenten einer Lackieranlage, die in einem potentiell explosionsfähigen Atmosphärenbereich liegen (z. B. Leuchten, Ventilatoren, Schalter innerhalb der Kabine oder im Lacklager), müssen nach ATEX zertifiziert und geeigneter Kategorie sein. Üblicherweise wird das Innere einer Spritzkabine als Ex-Zone 1 oder 2 eingestuft, je nach Auslegung, und das Umfeld der Kabine ggf. als Ex-Zone 2. Entsprechend müssen z. B. Ventilatoren funkenfrei und motorenseitig druckstoßfest ausgeführt sein, und sämtliche Metallteile geerdet werden (um statische Aufladung zu vermeiden). In Deutschland wird die ATEX-Nutzung durch die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) konkretisiert, die vom Betreiber verlangt, vor Inbetriebnahme eine Gefährdungsbeurteilung und ein Explosionsschutzdokument zu erstellen. Darin werden u. a. die Zoneneinteilung, Zündquellenanalyse und Schutzmaßnahmen (technisch und organisatorisch) festgelegt.
Maschinenrichtlinie, Arbeitsschutzvorschriften: Lackierkabinen gelten als Maschinen bzw. Anlagen und unterliegen der EU-Maschinenrichtlinie (2006/42/EG). Hersteller müssen vor Inverkehrbringen sicherstellen, dass ihre Anlage allen einschlägigen Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen genügt. Dies wird durch die CE-Kennzeichnung dokumentiert. Neben ATEX und Maschinenrichtlinie können je nach Ausführung weitere Richtlinien relevant sein (z. B. Niederspannungsrichtlinie, EMV-Richtlinie für elektrische Anlagen). Ergänzend sind nationale Regeln wie die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS, z. B. TRGS 554 „Spritzlackieren“ und TRGS 725/727 zu Lösemitteln und statischer Elektrizität) sowie die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften zu beachten. Beispielsweise fordern die BG-Regeln, dass Lackierkabinen aus nicht brennbarem bzw. geerdetem Material bestehen und ausreichend Notausgänge aufweisen. Europäische Sicherheitsnormen wie DIN EN 50176 (elektrische Sicherheit in Lackieranlagen) enthalten Anforderungen an die Brandschutz- und Steuerungstechnik, z. B. automatische Abschaltungen bei Störungen. All diese technischen Vorschriften zielen darauf ab, ein hohes Schutzniveau für Betreiber, Beschäftigte und Umwelt zu gewährleisten.
Zusammenfassend ist die Einhaltung der technischen Normen nicht nur für die Sicherheit im Betrieb wichtig, sondern auch aus rechtlicher Sicht: Genehmigungsbehörden verlangen den Nachweis, dass eine Lackierkabine dem Stand der Technik entspricht. Dies erfolgt in der Praxis durch Vorlage von Konformitätserklärungen und technischen Unterlagen der Hersteller, aus denen ersichtlich ist, dass Normen wie DIN EN 16985, ATEX etc. erfüllt sind. Auf diese Weise wird gewährleistet, dass die Anlage so gebaut ist, dass die Grenzwerte und Sicherheitsauflagen eingehalten werden können.
Formaler Ablauf des Genehmigungsverfahrens
Die Beschaffung der nötigen Genehmigungen für eine Lackierkabine erfolgt in mehreren Schritten. Im Folgenden ist der typische Prozess skizziert, den ein Betreiber durchlaufen muss:
Projektplanung und Abstimmung: Bereits in der Planungsphase sollte der Betreiber prüfen (ggf. in Abstimmung mit einem Sachverständigen oder den Behörden), welche Genehmigungen erforderlich sind. Dabei sind die Größe der Anlage, der voraussichtliche Lösemittelverbrauch und der Standort entscheidende Faktoren. Es empfiehlt sich, frühzeitig Kontakt mit der zuständigen Immissionsschutzbehörde und dem Bauamt aufzunehmen, um Anforderungen vorab zu klären. In vielen Fällen bieten Behörden informelle Beratungsgespräche an, um z. B. die Frage zu beantworten, ob die geplante Lackieranlage unter die BImSchG-Genehmigungspflicht fällt oder im Anzeigeverfahren abgewickelt werden kann.
Antragstellung (Baugenehmigung / BImSchG-Genehmigung): Anschließend stellt der Betreiber die erforderlichen Anträge. a) Ist keine immissionsschutzrechtliche Genehmigung nötig (kleinere Anlagen <15 t Lösemittel/Jahr), muss in der Regel zumindest eine Baugenehmigung bei der lokalen Bauaufsichtsbehörde beantragt werden. Hierzu sind Bauunterlagen wie Zeichnungen, Statiknachweise, ein Brandschutzkonzept sowie technische Beschreibungen der Lackieranlage einzureichen. b) Ist die Anlage genehmigungsbedürftig nach BImSchG, wird ein Genehmigungsantrag nach § 4 BImSchG gestellt – oft übernimmt dies die zuständige Umweltbehörde oder Gewerbeaufsicht. Bei BImSchG-Verfahren müssen umfangreiche Antragsunterlagen vorgelegt werden, darunter eine Projektbeschreibung, Emissionsprognosen, Sicherheitskonzepte (Brand- und Explosionsschutz), Lagepläne, ggf. ein Betriebstagebuch-Entwurf und Nachweise zur TA-Luft-Einhaltung. Wichtig: Das BImSchG-Genehmigungsverfahren beinhaltet und ersetzt in vielen Fällen die Baugenehmigung (nach § 13 BImSchG), d. h. die Baugenehmigung wird im immissionsschutzrechtlichen Bescheid mit erteilt oder die Bauämter werden beteiligt. In anderen Fällen laufen Bau- und Immissionsschutzantrag parallel und werden miteinander abgestimmt. Für das Anzeigeverfahren nach 31. BImSchV (falls zutreffend) genügt eine formlose schriftliche Anzeige mit Beschreibung der Anlage und des Lösemittelverbrauchs bei der Behörde.
Prüfung durch die Behörde: Die eingereichten Unterlagen werden von den Behörden sowie ggf. beteiligten Stellen (etwa Gewerbeaufsicht, Umweltamt, Bauamt, Feuerwehr) geprüft. Bei vereinfachten Verfahren (15–200 t/a Lösemittel) geschieht dies im Haus der Behörde ohne öffentliche Auslegung. Bei förmlichen Verfahren (sehr große Anlagen, i. d. R. >200 t/a oder besondere Fälle) erfolgt eine Beteiligung der Öffentlichkeit: die Pläne werden öffentlich ausgelegt und Anwohner können Einwendungen erheben. In solchen Fällen findet meist ein Erörterungstermin statt. Die Prüfbehörde kontrolliert, ob alle gesetzlichen Anforderungen eingehalten werden – etwa ob die Emissionen unter den Grenzwerten liegen, ob ein geeignetes Filter- und Abluftsystem geplant ist, ob der Arbeits- und Brandschutz gewährleistet ist und ob nachbarschaftliche Belange (Lärm, Geruch) berücksichtigt sind. Gegebenenfalls fordert die Behörde Nachbesserungen oder zusätzliche Unterlagen an. Für größere Lackieranlagen kann auch eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) erforderlich sein, falls bestimmte Schwellenwerte überschritten werden (z. B. bestimmte Lösemittelmengen oder bei Neuerrichtung in einem empfindlichen Gebiet).
Genehmigungsbescheid und Auflagen: Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, erteilt die Behörde die Genehmigung. Diese kann mit Auflagen verbunden sein – typischerweise bezüglich Emissionsbegrenzung, Betriebszeiten, Messpflichten und Sicherheitsmaßnahmen. Zum Beispiel wird häufig vorgegeben, dass die Abluft einen bestimmten Reinheitsgrad einhalten muss (VOC-Gesamtgehalt, Partikelmasse) und dass dies durch Messungen nachzuweisen ist. Auch Auflagen wie regelmäßige Wartungen der Filteranlage, Führen eines Betriebsbuchs über Lösemittelverbrauch oder Schulungen des Personals können festgesetzt werden. Ebenso wird im Bescheid der Umfang der genehmigten Tätigkeit genau beschrieben (z. B. maximale Anzahl zu lackierender Stücke pro Zeiteinheit, genehmigte Lackmengen pro Jahr etc.). Der Bescheid enthält ferner brandschutztechnische Auflagen, etwa die Installation von Brandmeldern oder Löschanlagen, sofern dies die Bauaufsicht fordert. Der Betreiber muss die Auflagen verbindlich einhalten – sie dienen dem Schutz von Mensch und Umwelt.
Inbetriebnahme und Überwachung: Nach Erhalt der Genehmigung kann die Lackierkabine installiert und in Betrieb genommen werden. Je nach Bundesland ist vor Inbetriebnahme ggf. eine Abnahme durch Sachverständige oder die Behörde vorgesehen, um zu prüfen, ob die Anlage entsprechend den genehmigten Plänen errichtet wurde. Spätestens innerhalb weniger Monate nach Start müssen oft Messungen durch eine zugelassene Messstelle durchgeführt werden (z. B. Prüfung der Abluft auf Einhaltung der TA-Luft-Grenzwerte, oder Messung des Geräuschpegels nach TA Lärm). Diese Messberichte sind der Behörde vorzulegen. Im weiteren Betrieb unterliegt die Anlage der periodischen Überwachung: die Behörden können jederzeit Kontrollen durchführen. Zudem muss der Betreiber eventuelle Störfälle oder Änderungen (z. B. andere Lacktypen, Erhöhung des Durchsatzes) anzeigen bzw. bei wesentlicher Änderung sogar eine neue Genehmigung einholen.
Der gesamte Prozess von Antrag bis Bescheid kann je nach Komplexität mehrere Monate bis über ein Jahr dauern. Durch gute Vorbereitung und vollständige, normgerechte Unterlagen lässt sich die Dauer jedoch deutlich verkürzen. Hier zahlt es sich aus, dass Ventis-Lackierkabinen bereits alle erforderlichen Nachweise und Zertifikate mitbringen – mehr dazu im folgenden Abschnitt.
Technische Anforderungen der Behörden an Lackierkabinen
Im Genehmigungsverfahren achten die Behörden auf eine Reihe von technischen Aspekten, die für den sicheren und umweltgerechten Betrieb einer Lackierkabine erfüllt sein müssen. Zu den wichtigsten Punkten zählen:
Leistungsfähige Lüftung: Eine ausreichende Belüftung und Absaugung der Kabine ist essenziell. Behörden erwarten, dass die Luftführung so ausgelegt ist, dass sich keine gefährlich hohen Konzentrationen an Lösemitteldämpfen oder Overspray im Arbeitsraum ansammeln. Konkret bedeutet dies: Die Kabine muss einen hohen Luftaustausch aufweisen (oft in der Größenordnung von mehreren Hundertfachen des Kabinenvolumens pro Stunde), sodass Dämpfe ständig verdünnt und abgeführt werden. Strömungstechnisch sollte die Luft von der Decke zur Sohle geführt werden („Downdraft“), um den Lacknebel nach unten abzuziehen. Die Abluft ist durch Filter zu reinigen, bevor sie ins Freie gelangt. Moderne Anlagen überwachen mittels Sensoren den Luftstrom; ist die Absaugung unzureichend, wird das Lackiersystem automatisch abgeschaltet (dies fordern die Normen wie DIN EN 16985 ausdrücklich als Sicherheitsfunktion). Die Einhaltung der minimalen Abluftmenge ist somit jederzeit sichergestellt.
Emissionsbegrenzung (Abluftreinigung): Lackierkabinen müssen so betrieben werden, dass Schadstoffemissionen deutlich begrenzt werden. Die VOC-Emissionen (flüchtige organische Verbindungen aus den Lösemitteln) dürfen die vorgegebenen Grenzwerte nicht überschreiten. Bei großen Anlagen kann dies den Einsatz von Abluftreinigungssystemen erforderlich machen – z. B. Aktivkohlefilter oder thermische Nachverbrennung, um die Lösemitteldämpfe zu zerstören. Für viele mittlere Anlagen genügt es, die Lösemittelmenge zu begrenzen und möglichst schadstoffarme Lacke (wasserbasierte Systeme, High-Solid-Lacke) einzusetzen, um unter den Gesamtemissionswerten der 31. BImSchV zu bleiben. Die TA Luft sieht für organische Stoffe in gefasster Abluft in der Regel eine Konzentrationsbegrenzung von 20–50 mg C/Nm³ vor (je nach Stoffklasse) – diesen Richtwert setzen die Behörden häufig als Auflage fest. Neben VOC müssen auch Partikelemissionen minimiert werden: Lacknebel ist durch geeignete Filterstufen (z. B. Vorabscheider, Glasfasermatten oder Kassettenfilter) soweit zurückzuhalten, dass praktisch kein sichtbarer Farbnebel aus dem Kamin austritt. Die Abluftführung (Kaminhöhe, Austrittsgeschwindigkeit) muss den Vorgaben der TA Luft entsprechen, damit sich die restlichen Emissionen ausreichend in der Atmosphäre verdünnen und keine Geruchsbelästigung in der Nachbarschaft auftritt. Hier prüfen die Behörden oft anhand von Rechenmodellen (Immissionsprognose), ob die Abluftfahne angrenzende Gebäude betrifft.
Brandschutz: Angesichts der Brandgefahr durch brennbare Lacke und Lösemittel wird hoher Wert auf Brandschutz gelegt. Lackierkabinen müssen aus nicht-brennbaren Baustoffen bzw. schwer entflammbaren Materialien bestehen. Häufig fordern Bauaufsicht oder Versicherung automatische Brandmeldeanlagen in und um die Kabine, die im Ernstfall Alarm auslösen und z. B. die Lüftung abschalten, um eine Brandausbreitung zu verhindern. Viele Anlagen sind zusätzlich mit einer fest installierten Löschanlage ausgestattet (z. B. Sprinkler oder spezielle Löschdüsen mit Löschmittelnebel in der Kabine). Die elektrische Installation muss gegen Feuer überwacht sein (Temperaturfühler in Motoren, Überstromschutz etc.). Zudem muss die Kabine über genügend und geeignete Fluchtwege verfügen: je nach Größe mindestens zwei Ausgänge, die im Notfall schnell erreichbar sind (für große Kabinen fordert man etwa alle 10 m einen Ausgang, teils verkürzte Fluchtweglängen innerhalb der Kabine). Außerhalb der Kabine sind Feuerlöscher bereitzustellen. Ein weiterer Aspekt ist der bauliche Brandschutz: Oft muss der Lackierraum eine eigene Brandabschnitt bilden – zum Beispiel durch feuerbeständige Wände von anderen Bereichen getrennt – damit ein Feuer nicht auf die gesamte Werkstatt übergreift. Diese Anforderungen werden im Brandschutzkonzept festgelegt und von der Bauaufsicht geprüft.
Explosionsschutz: Wie oben erwähnt, gelten Lackierbereiche als explosionsgefährdet. Die Behörden verlangen daher ein schlüssiges Explosionsschutzkonzept. Dazu gehört die Zoneneinteilung (Zuordnung von Ex-Zonen 0/1/2 für Bereiche mit Lösemitteldampf, und Zone 20/21/22 falls staubförmige Stoffe vorhanden sind), die Auswahl geeigneter Betriebsmittel (ATEX-konform) und Maßnahmen zur Vermeidung wirksamer Zündquellen. Beispiele: Lüftermotoren sind außerhalb der Luftströmung oder in druckfest gekapselter Bauart installiert, Leuchten in der Kabine sind in Ex-d geschützten Gehäusen, und Mitarbeiter tragen antistatische Kleidung. Außerdem wird Erdung großgeschrieben – alle metallischen Teile der Anlage sowie Werkstücke sind zu erden, um statische Funkenbildung zu verhindern. Lackierkabinen von Ventis erfüllen diese Vorgaben bereits konstruktiv (z. B. leitfähige Kabinenwände, geerdete Karosserieaufhängevorrichtungen). Der Betreiber muss ergänzend organisatorische Maßnahmen umsetzen, etwa “Feuer, offenes Licht und Rauchen verboten”-Schilder, regelmäßige Reinigungen, Entstaubung von Overspray-Ablagerungen und Schulung des Personals in Ex-Schutz. Die Vorlage eines Explosionsschutzdokuments (gemäß § 6 GefStoffV / BetrSichV) ist in Genehmigungen für Lösemittelanlagen meist verpflichtend.
Betriebssicherheit und Arbeitschutz: Eine Lackieranlage muss nicht nur umwelt- und brandschutztechnisch sicher sein, sondern auch für die Beschäftigten. Daher prüfen Behörden und Berufsgenossenschaften die Arbeitssicherheit: Ausreichende Frischluftzufuhr für den Bediener, ergonomische Gestaltung, Beleuchtungsstärke, Lärmschutz und wirksame Persönliche Schutzausrüstung (atemluftunabhängiger Atemschutz für Lackierer) sind sicherzustellen. Die Kabinensteuerung muss fehlersicher sein – z. B. darf kein Lackiervorgang starten, wenn die Lüftung nicht läuft oder eine Tür geöffnet ist. Not-Aus-Schalter innen und außen an der Kabine sind Pflicht. Für Wartungsarbeiten müssen gefahrlose Zugänge (z. B. zu Filtern oder Ventilatoren) vorhanden sein. Darüber hinaus verlangen die Aufsichtsorgane einen Wartungsplan: Filter sind regelmäßig zu wechseln, Löschanlagen zu prüfen, Erdungen zu messen etc., um den sicheren Zustand zu erhalten. Ventis unterstützt die Betreiber hierbei durch Wartungsanleitungen und Service.
Nachhaltigkeit und Abfallentsorgung: Zuletzt achten die Behörden auch auf den Umgang mit Abfällen und Abwässern aus der Lackieranlage. Lackschlamm aus Nassabscheidern, verbrauchte Filtermatten, Lackreste und kontaminierte Lösemittel sind als gefährlicher Abfall einzustufen und müssen getrennt gesammelt und nach AVV korrekt entsorgt werden. Im Genehmigungsbescheid werden häufig Auflagen formuliert, die eine Abfallminimierung (Einsatz abfallarmer Verfahren) und Recycling verlangen, soweit technisch möglich. Flüssige Abwässer aus etwaigen Waschanlagen oder Bodengruben dürfen nur mit behördlicher Erlaubnis eingeleitet werden – hier greift wieder das Wasserrecht (Voranzeige bei der Kanalisationseinleitung). Insgesamt soll der Betrieb so gestaltet sein, dass möglichst wenig Emissionen und Abfälle entstehen – dieses Prinzip der Vorsorge ist sogar im BImSchG (§ 5 Abs. 1) verankert.
Wie ersichtlich, ist die Liste an Anforderungen umfangreich. Ein Betreiber ist gut beraten, eine Lackierkabine zu wählen, die all diese technischen Voraussetzungen von vornherein erfüllt. Genau hier liegt ein großer Vorteil der Ventis-Lackierkabinen.
Ventis Lackierkabinen – Konformität mit Normen vereinfacht die Genehmigung
Lackierkabinen der Marke Ventis sind so konstruiert und ausgestattet, dass sie den deutschen Normen und gesetzlichen Vorgaben in vollem Umfang entsprechen. Dies hat für Kunden entscheidende Vorteile im Genehmigungsverfahren. Im Einzelnen bietet Ventis:
Zertifizierte Normerfüllung: Jede Ventis-Lackierkabine wird nach den einschlägigen DIN EN-Normen gebaut (z. B. entsprechende Konstruktion gemäß DIN EN 16985, vormals 12215). Die Anlagen durchlaufen strenge Prüfungen und verfügen über alle notwendigen Zertifikate. So wird u. a. bestätigt, dass die Kabine die erforderliche Luftwechselrate und Filterleistung erreicht – eine Ventis-Kabine erfüllt automatisch die behördlichen Lüftungsanforderungen. Auch Schallschutz und Beleuchtung entsprechen den DIN-Vorgaben. Diese Normkonformität bedeutet, dass im Genehmigungsantrag bereits schlüssig dargelegt werden kann, dass Stand-der-Technik-Lösungen umgesetzt sind, was Rückfragen der Behörde minimiert.
ATEX-Konformität und CE-Dokumentation: Ventis liefert zu jeder Lackierkabine eine vollständige CE-Konformitätserklärung mit. Darin wird die Einhaltung aller relevanten EU-Richtlinien bestätigt, insbesondere der ATEX-Richtlinie 2014/34/EU (Explosionsschutz) und der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG. Sämtliche elektrischen und mechanischen Komponenten der Ventis-Kabinen sind ATEX-zertifiziert (für die entsprechende Ex-Zone geeignet) und korrekt gekennzeichnet. Die vom Hersteller bereitgestellten Unterlagen umfassen Explosionsschutz-Zoneneinteilungspläne, Schaltpläne und Betriebsanleitungen. Gemäß den Herstellerpflichten wird sichergestellt, dass vor Inbetriebnahme alle erforderlichen Unterlagen an den Betreiber übergeben werden, darunter die ATEX-Konformitätserklärung, Maschinenrichtlinien-Konformität sowie ggf. EMV-Bescheinigungen. Für den Kunden bedeutet dies, dass er gegenüber der Behörde sofort alle Nachweise zur Hand hat, um die Erfüllung der Sicherheitsanforderungen zu belegen.
Umfassende technische Ausstattung: Ventis-Kabinen integrieren bereits werksseitig viele der geforderten Sicherheitsfunktionen. Beispielsweise verfügen sie über automatische Feuerlöschanlagen oder vorbereitete Schnittstellen dafür, über ex-geschützte Beleuchtung und Lüfter, Not-Aus-Schalter innen und außen, sowie Steuerungen, die z. B. einen Lüftungsausfall detektieren. Die Materialien sind hochwertig, langlebig und auf geringe Emissionen hin optimiert (etwa durch mehrstufige Filtersysteme, die eine sehr saubere Abluft ermöglichen). Dadurch halten Ventis-Anlagen die Emissionsgrenzwerte oft mit Reserve ein – was in der Praxis bedeutet, dass Messungen problemlos bestanden werden. Auch sind in Ventis-Lackierkabinen alle Berührungspunkte für den Nutzer ergonomisch und sicher gestaltet (z. B. rutschfester Boden, gute Sicht durch hochwertige Beleuchtung, leise und effiziente Ventilatoren zur Lärmminderung).
Erfahrung mit deutschen Behördenanforderungen: Ventis hat umfangreiche Erfahrung mit Installationen in Deutschland und kennt die Erwartungen der Behörden. Kunden erhalten technische Unterstützung bereits in der Planungs- und Antragsphase. Ventis stellt auf Wunsch vorgefertigte Genehmigungsunterlagen bereit – z. B. Standard-Layouts, Schemazeichnungen, Berechnungen zur Abluftführung und Schutzzonen – die dem Antrag beigefügt werden können. Dies reduziert den Aufwand für Architekten und Ingenieure auf Kundenseite erheblich. Zudem können Ventis-Fachleute bei Bedarf direkt mit Gutachtern oder dem Bauamt technische Details klären, falls Rückfragen entstehen. All das beschleunigt den Prozess und gibt dem Kunden Sicherheit, dass alle Vorschriften berücksichtigt sind.
Keine kostspieligen Nachrüstungen nötig: Weil Ventis-Lackierkabinen von vornherein regelkonform sind, entfallen im Nachhinein teure Umbauten oder Ergänzungen. In manchen Fällen kommt es vor, dass Betreiber billigere oder nicht zertifizierte Anlagen installieren und erst bei der Abnahme merken, dass z. B. ein zusätzlicher Explosionsschutzventilator oder eine Löschanlage gefordert wird – was dann hohe Kosten und Verzögerungen verursacht. Mit Ventis passiert das nicht: Die Kabinen werden „as approved“ geliefert. Sollte es projektspezifische Auflagen geben (etwa besondere Abmessungen des Abluftkamins), können diese in Absprache bereits im Werk umgesetzt werden. So geht der Kunde sicher, dass vom ersten Betriebstag an alle Vorgaben eingehalten werden und keine Betriebsunterbrechungen drohen.
Fazit: Durch die vollständige Konformität mit deutschen Normen und Rechtsvorschriften bieten Ventis-Lackierkabinen dem Kunden Rechtssicherheit und Zeitgewinn. Die Genehmigungsphase wird wesentlich reibungsloser, da die Anlage „out of the box“ die Anforderungen erfüllt und dies auch dokumentiert ist. Betreiber können sich somit auf ihr Kerngeschäft konzentrieren, während Ventis die technische Compliance gewährleistet.
Zusammenfassung der wichtigsten Vorschriften und Quellen (punktueller Bericht)
BImSchG / 4. BImSchV: Lackieranlagen mit einem Verbrauch von organischen Lösemitteln zwischen 25 kg und 150 kg je Stunde oder zwischen 15 t und 200 t pro Jahr unterliegen nach 4. BImSchV einem vereinfachten Genehmigungsverfahren. Für Lackieranlagen mit einem höheren Verbrauch gelten höhere Anforderungen an das Genehmigungsverfahren. (→ Das bedeutet: ab 15 t/a Lösemittel ist eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung erforderlich.)
31. BImSchV (VOC-Verordnung): Lackieranlagen sind anzeigepflichtig, wenn bestimmte Schwellenwerte für den Verbrauch flüchtiger organischer Lösemittel überschritten werden. Beispiel: Anlagen zum Beschichten von Metall- und Kunststoffoberflächen: ab 5 t pro Jahr. (Hinweis: Seit der Änderung der 31. BImSchV 2013 sind Kfz-Reparaturlackierereien von der Anzeigepflicht ausgenommen.)
TA Luft – Emissionsgrenzwerte: Bei genehmigungsbedürftigen Lackieranlagen wurden in der Vergangenheit Genehmigungsauflagen der 31. BImSchV (Reduzierungsplan) und der TA Luft (Emissionsgrenzwert 50 mg C/m³) kombiniert. (Die TA Luft konkretisiert den Stand der Technik und fordert im Regelfall, dass Abluft aus Lösemittelanlagen nicht mehr als 50 mg Gesamtkohlenstoff pro m³ enthält.)
AwSV / Wasserrecht: Lacklager, Farbversorgungsräume und Nassabscheidungen mit wassergefährdenden Stoffen unterliegen nach Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und AwSV ggf. einer Eignungsfeststellung oder Anzeigepflicht, abhängig vom Lagervolumen und der Wassergefährdungsklasse (WGK). (Beispiel: Ab einer Lagermenge von >1000 Liter Lack können besondere Auflagen zum Gewässerschutz gelten.)
Bauordnungen / Brandschutz: Ein Gebäude oder Gebäudeteil, in das eine Lackieranlage integriert wird, stellt einen Sonderbau im Sinne der Musterbauordnung dar, weil diese Nutzung durch die Verarbeitung oder Lagerung von Lacken und Lösemitteln mit Explosions- und erhöhter Brandgefahr einhergeht. Daher werden bei solchen Anlagen im Bauantragsverfahren in der Regel Brandschutzkonzepte gefordert, die die besonderen Brandschutzmaßnahmen (z. B. Brandabschnitte, Löschanlagen, Entrauchung) für die Lackieranlage und das Gebäude beschreiben.
DIN-Normen (z. B. EN 12215 / EN 16985): Spritzkabinen, die der DIN EN 16985, DIN EN 12215 oder DIN EN 13355 entsprechen, erfüllen die Anforderungen an die technische Lüftung bereits. (Die Einhaltung dieser Normen stellt sicher, dass ausreichender Luftaustausch, Filterung und Sicherheitseinrichtungen vorhanden sind.) Die DIN EN 16985:2019 ersetzt seit 2021 die früheren Normen DIN EN 12215:2010 und DIN EN 13355 für Lackierkabinen.
ATEX / Maschinenrichtlinie: Neue Lackieranlagen müssen mit einer Konformitätserklärung gemäß den zutreffenden EU-Richtlinien geliefert werden. Dazu zählen z. B. die ATEX-Richtlinie 94/9/EG (seit 2016: 2014/34/EU) und die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG. (Hersteller wie Ventis bestätigen damit, dass alle Explosionsschutz- und Maschinensicherheitsanforderungen erfüllt sind. Dies wird durch CE-Kennzeichnung und entsprechende Dokumente belegt.)
Quellen: Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG); 4. BImSchV Anhang 1 Nr. 5.1; 31. BImSchV (VOC-Anlagen); Technische Anleitung Luft (TA Luft 2021); Verordnung über Anlagen zum Umgang mit Wassergefährdenden Stoffen (AwSV); Musterbauordnung (MBO) / Landesbauordnungen; DIN EN 12215 / 16985; VDI-Richtlinien (VDI 3456 etc.); ATEX 2014/34/EU; Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV); DGUV-Information 209-046 und 209-087; Unterlagen Ventis.


